Neue „Subsidien“ können nach RGD vom 12. Mai 2017 sofort angefragt werden!!!

Uff – es ist geschafft! Schon seit Monaten wird über das neue Règlement grand-ducal diskutiert, aber auch spekuliert. Nun ist „die Katze aus dem Sack“ und das angekündigte Dokument endlich „auf dem Markt“! Im Mai 2017 ist es in Kraft getreten. Die rechtlich bindende Grundlage der künftigen Subventionen bildet das „Règlement grand-ducal du 12/05/2017 instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers“. Dieses ist unter www.privatbesch.lu in den Dokumenten zu finden, und kann dort heruntergeladen werden. Weiterhin wird hier eine Broschüre in deutscher Fassung den Waldbesitzern zur Verfügung gestellt, die die Leitlinien der künftigen Zuschüsse aufzeigen. Auf Anfrage können beide Dokumente den Mitgliedern von Lëtzebuerger Privatbësch auch in Papierform zugeschickt werden.

 

 

Das neue RGD umfasst zwei bisher getrennt behandelte Dossiers, die jetzt in einem RGD zusammengefasst wurden: zum einen werden die Beihilfen für zahlreiche (aber nicht alle) forstliche Maßnahmen aus dem abgelaufenen RGD aufgegriffen, erweitert und neu definiert. Zum anderen werden Maßnahmen zur Verbesserung der Ökosystemleistungen des Waldes aufgewertet und direkt mit in dem RGD behandelt. Diese sollen dazu beitragen, dass der Wald seine vielfältigen Funktionen noch besser wie bisher schon erfüllen kann.

Erstdurchforstungen

Im folgenden Beitrag soll näher auf die Erstdurchforstung eingegangen werden. Diese wichtige Phase, darf nicht vergessen oder verschoben werden, da sie für die Einzelbaum- und Bestandsentwicklung eine besondere Bedeutung hat.

Hier wird der Grundstein für eine stabile Waldentwicklung gelegt. Wie bei Mensch und Tier, so hat auch der Baum seine Phase, in der er schneller wächst und auf Kronenfreistellungen besser reagiert. Hat die Krone fortlaufend Licht kann sie sich gut ausbilden, produziert Photosynthese und bindet CO2. Mit dem frühzeitigen Ausbau der Krone geht gleichzeitig ein verstärktes Wurzelwachstum einher, das eine höhere Stabilität der Bäume garantiert. Ist der Baum im Boden stark verankert, trotzt er den Winterstürmen besser!

Diese wenigen Punkte verdeutlichen, dass eine frühzeitige Durchforstung sehr im Sinne der Waldbewirtschaftung ist und nicht verpasst werden sollte, auch wenn die Holzerträge natürlich nicht mit denen späterer Durchforstungen zu vergleichen sind. Mit der Erstdurchforstung investieren Sie in die Zukunft – aber schon bei der nächsten Ernte in 5 Jahren freuen Sie sich über das investierte Geld!

Unter diesen Gesichtspunkten ist es auch unerheblich ob die Maßnahme mit der Hand oder dem Harvester gemacht wird, entscheidend ist, dass sie frühzeitig erfolgt! Beide Verfahren sind in Artikel 10 der großherzoglichen Verordnung ver-
ankert, und können unter folgenden Voraussetzungen im Nadel- und Laubholz angefragt werden:

Voraussetzungen um einen Antrag stellen zu können sind:

• Die mindestens zu durchforstende Waldfläche wurde erfreulicherweise von 50 auf 40 ar herabgesetzt.

• Beachten Sie, dass die Bäume im jungen Alter schnell wachsen! Die subventionsfähige Mittelhöhe des Bestandes, unabhängig von der Baumart, liegt zwischen 10 und 15 m. Sie ist häufig überschritten, wenn die Bäume 20 Jahre alt sind. Dieses Alter war in früheren Verordnungen maßgebend, heute spielt das Alter der Bäume aber keine Rolle mehr!

Der "Subside" wird nur ausgezahlt, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

•Die Durchforstungsarbeiten werden zugunsten der Zukunfts-Bäume durchgeführt! Es reicht also nicht aus, trockene oder unterständige Bäume zu entfernen. Die Musik der Baumentwicklung spielt sich in der Krone ab, somit ist diese durch einen Z-Baum orientierte Hochdurchforstung freizustellen.

• Für den Schutz des Bodens ist es unerlässlich, dass das Schleppen des Holzes auf Rückegassen konzentriert wird. Diese sind dauerhaft zu markieren und mindestens in einem Abstand von 30 m anzulegen. Ihre Breite darf 4 m nicht überschreiten.

• Wird das Holz mit der Hand aufgearbeitet ziehen Pferde oder eine Seilwinde dieses an die Rückegassen, von dort erfolgt der Transport mittels Schlepper oder Forwarden zum Waldweg. Arbeitet der Harvester im Bestand, müssen die von ihm nicht erreichten Bäume mit der Hand zugefällt werden.

• Übersteigt die Hanglage 35 %, ist die Aufarbeitung des Holzes mit der Hand durchzuführen.

• Die dauerhaft markierten Rückegassen dürfen von den Maschinen nicht verlassen werden.

• Baumkronen und Äste sind so abzutrennen, dass sie im Bestand verbleiben. Dies gilt insbesondere für die Bäume, die nicht auf der Rückegasse stehen. Deren Kronen und Astmaterial ist auf der Gasse zu ihrer Stabilisierung abzulegen. 

Werden all diese Punkte eingehalten, steht dem Waldbesitzer folgende Unterstützung zu:

• 10.- € / Ar bei Aufarbeitung mit der Hand.

• 5.- € / Ar bei Aufarbeitung mit dem Harvester.

• Weiter interessant ist der Zuschlag von 25 %, sobald sich drei und mehr Waldbesitzer zusammenschließen. Ihre Waldparzellen müssen dann zusammen 1 ha überschreiten und im gleichen Waldmassiv gelegen sein.

• Erfolgt die Aufarbeitung des Holzes mit der Hand, kann zusätzlich die Beihilfe für das Rücken mit dem Pferd angefragt werden.

In viele Waldparzellen sind große Summen bei Bestandesbegründung, Kulturpflege und häufig auch der Aufastung geflossen – es ist schade wenn dieses Kapital verloren geht, nur weil die Erstdurchfostung nicht rechtzeitig erfolgte. Nutzen Sie die Möglichkeit des "Subsides", dann werden auch die Mindereinnahmen wegen des geringen und schwachen Holzanfalls gemindert!

 

 Winfried von Loë,
Lëtzebuerger Privatbësch