Die Installierung der Junglandwirte

Betriebsübernahme und Unternehmensgründung im Rahmen des Agrargesetzes.

 

Am 18. April fand im Centre Turelbaach in Mertzig ein Seminar zum Thema „Die Installierung der Junglandwirte – Betriebsübernahme und Unternehmensgründung im Rahmen des Agrargesetzes“ statt. Organisiert war diese Veranstaltung seitens des Landwirtschaftsministeriums, zusammen mit der Landwirtschaftskammer sowie der beiden Junglanwirteorganisationen „Service Jeunesse – Lëtzebuerger Bauerejugend“ und „Lëtzebuerger Landjugend a Jongbaueren“.

Im Seminar gaben die staatlichen Verwaltungen sowie die Landwirtschaftskammer einen Überblick über die einzelnen Schritte der Installierung bzw. der Unternehmensgründung im Rahmen des Agrargesetzes – von der Beratung und Fragen zur Sozialversicherung über die Antragstellung für die Instal-lierungsförderung bis zur Weiterbildung – und ließen die Erfahrungen der ersten Auswahlprozeduren mit einfließen.

Nachdem Herr Marc Fiedler (SER) kurz den Ablauf des Seminars erläuterte, führte Herr Marc Meyrer (LBJ-Präsident) einleitend in das Thema ein.

 

Bedingungen der Installierung und Installierungsbeihilfen

In einem ersten Teil des Seminars ging Herr Jacques Krier (ASTA) genauer in die Thematik der Be-dingungen der Installierung und die Installierungsbeihilfen ein. Der angehende Junglandwirt muss ein Mindestalter von 23 Jahren haben und darf die 40 Jahre noch nicht erreicht haben. Des Weiteren muss der Junglandwirt eine Mindestausbildung und eine gewisse berufliche Erfahrung nachweisen können. Der Junglandwirt muss zudem innerhalb der ersten 3 Jahre nach seiner Installierung an einer Weiterbildung in Sachen Betriebsmanagement teilnehmen. Diese wird von der Landwirtschaftskammer und der Ackerbauschule angeboten.

Möchten sich mehrere Junglandwirte auf einem Betrieb installieren, so ist dies seit dem aktuellen Agrargesetz möglich und jeder der jungen Betriebsleiter kann eine Junglandwirteprämie beantragen. In dem Fall wird dies in einem gemeinsamen Betriebsentwicklungskonzept vorgesehen und die zweite Installation muss innerhalb von 5 Jahren nach der ersten Installation stattfinden. Ansonsten kann der zweite Junglandwirt sich erst frühestens nach 10 Jahren installie-ren.

Im Allgemeinen gilt weiterhin: Der zu übernehmende landwirtschaftliche Betrieb muss eine Minimalgröße entsprechend einem Haupterwerbsbetrieb, d.h. laut Agrargesetz ≥75.000€ Standard Output (SO), zum Zeitpunkt der Installation nachweisen. Der Betrieb darf aller-dings die wirtschaftliche Größe von 1,5Mio.€ nicht überschreiten. Ferner ist der Betrieb verpflichtet eine ordnungsgemäße Buchführung vorzuweisen.

Der zukünftige Junglandwirt muss darüber hinaus das Maschinen- und Viehvermögen im Besitz übernehmen. Gebäude und Ländereien des Betriebs können in Pacht übernommen werden. In dem Fall müssen die Gebäude in einem notariellen Pachtvertrag von 15 Jahren, verlängerbar 9 Jahre, übernommen werden. Die Ländereien können in einem „normalen“ Pachtvertrag – 6 Jahre, verlängerbar 3 Jahre – übernommen werden. Soll überdies in Gebäude investiert werden, so müssen diese Flächen im Besitz oder in Erbpacht des jungen Betriebsleiters sein.

Möchte sich ein oder mehrere Junglandwirte auf einem Betrieb, welcher als Gesellschaft geführt wird, installieren, so muss der Junglandwirt ergänzend einen Min-destanteil von 20% am Betriebskapital der Gesellschaft übernehmen.

Die Erstinstallierungsprämie für Junglandwirte im Rahmen des Agrargesetzes beträgt rund 70.000€, welche in 2 Teilauszahlungen erfolgt. Die erste Teilauszahlung, in Höhe von 45.000€ erhält der Junglandwirt nach der ministeriellen Genehmigung der Prämie. Die zweite Teilauszahlung erfolgt nach Erfüllen des Betriebsentwicklungs-konzepts und einer Anfrage zur Auszahlung des Restbetrags.

Der Junglandwirt erhält zusätzlich eine Erhöhung der Investitionsbeihilfen (40%) in Höhe von +15%, also insgesamt 55%. Im Falle von Gesellschaften gilt diese Erhöhung nur prorata der Anteile am Betriebs-kapital des Junglandwirten, außer seine Anteile am Kapital sind höher als 50%. In dem Fall bekommt der Betrieb den gesamten Investitionsbetrag mit 55% bezuschusst.

Der Junglandwirt erhält ergänzend eine Rückerstattung der Eintragungsgebühren von notariellen Akten im Rahmen der Betriebs-übernahme. Schließlich erhält der Junglandwirt auch einen steuerlichen Freibetrag in den ersten 10 Jahren nach der Installierung.

Jedes Trimester (1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember) werden alle vollständig eingereichten Anträge in einem Selektionsverfahren berücksichtigt und behandelt.

 

Was ist ein landwirtschaftlicher Betrieb? Wer gilt als Betriebsleiter?

In einem zweiten Teil des Seminars erklärte Frau Anja Kihn (SER) anschließend diese Fragestellung genauer. Ein Betrieb gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn er eine techno-ökonomische landwirtschaftliche Einheit bildet, welche über alle notwendigen Mittel zur Bewirtschaftung verfügt. Des Weiteren muss er gewisse Mindestgrößen an bewirtschafteten Flächen nachweisen.

Um im Rahmen einer Betriebsgründung eine neue Betriebsnummer zu erhalten, muss der angehende Betriebsleiter beim „Centre commun der la sécurité sociale“ (CCSS) ein ausgefülltes Formular „Antrag auf Beitrittserklärung“ zusammen mit einer Auflistung der bewirtschafteten Flächen und der Tiere einreichen. Der CCSS erteilt dem Betrieb daraufhin eine neue Betriebsnummer. Diese Informationen werden dem SER (Flächenantrag) anschließend übertragen.

Im Regelfall übernimmt der Jung-landwirt allerdings einen bestehen-den Betrieb. Hier meldet er sich beim CCSS als Betriebsleiter an („Betriebsübernahmeerklärung“). Im Fall von mehreren Junglandwirten auf einem Betrieb, kann beim CCSS jedoch immer nur eine Person als „Betriebsleiter“ eingetragen werden. Alle weiteren Personen werden danach als „aidant agricole“ (bis zum 3. Verwandtschaftsgrad) oder als „ouvrier agricole“ eingetragen. Ein Nachweis der Meldung genügt, um im Fall von mehreren Installationen auf einem Betrieb die Junglandwirteprämien anzufragen.

 

Die Beihilfen für Junglandwirte im Bereich Direktzahlungen

In einem dritten Teil des Seminars erläuterte Herr Georges Thewes (SER) diese neue Regelung genauer. Denn seit 2015 ist es auch möglich, seitens der Direktzahlungen eine Prämie für Junglandwirte auszuzahlen, um den Generationswechsel zu fördern und den Junglandwirten eine finanzielle Unterstützung bei einer Betriebsübernahme zu geben.

Um diese Beihilfe zu erhalten, muss der Betrieb in den Genuss der Basisprämie kommen. Des Weiteren muss der Junglandwirt sich auf dem Betrieb installieren, also an der Betriebsleitung beteiligt sein. Darüber hinaus darf er im Jahr der ersten Beantragung der Basisprämie noch keine 40 Jahre überschritten haben.

Als Datum des Eintritts in die Betriebsleitung gilt im Prinzip das Datum ab dem der Junglandwirt die Betriebsleitung übernimmt bzw. an der Betriebsleitung teilnimmt.

Diese Beihilfe für Junglandwirte kann allerdings nur einmal pro Betrieb angefragt werden, sie kann maximal für 5 Jahre gewährleistet werden und sie muss jährlich im Flächenantrag beantragt werden.

Zusätzlich hat der Junglandwirt Anspruch auf eine einmalige Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve und er kann eine Aufstockung der Basisprämienansprüchen bis zum nationalen Durchschnittswert beantragen.

 

Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Installierung

In einem vierten Teil des Seminars beschrieb Jemp Schmitz (Landwirtschaftskammer) genauer die Bedingungen der Ausbildung, des zu absolvierenden Praktikums für Junglandwirte sowie die „Formation en gestion d’entreprise“.

Die Mindestanforderungen als hauptberuflicher Landwirt sind:

- DAP agricole und 1 Jahr berufliche Erfahrung,

- DAP non agricole und 2 Jahr berufliche Erfahrung,

- Komplementarkurse, Abschlüsse vor 2007 und berufliche Erfahrung.

Ohne jeglichen Abschluss wird man als nebenberuflicher Landwirt anerkannt, wenn man mindestens 6 Jahre berufliche Erfahrung nachweisen kann.

Das Praktikum muss mindestens 6 Monate (182 Tage) auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Ausland absolviert werden. Im Vorfeld des Praktikums müssen die Details unbedingt mit Jemp Schmitz von der Landwirtschaftskammer abgeklärt werden.

Die „Formation en gestion d’entreprise“ ist eine Weiterbildung für Junglandwirte, organisiert von der Landwirtschaftskammer zusammen mit der Ackerbauschule, welche innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Erstinstallierungsdatum abgeschlossen werden muss.

 

Von der Planung zum Projekt

Zusammenfassend veranschaulichte Herr Claude Hermes (SER) einmal den ganzen Ablauf von der Planung zum Projekt der Installierung der Junglandwirte. Wichtig ist, sobald ein Junglandwirt daran denkt einen Betrieb zu übernehmen, den ersten Kontakt mit dem Berater (SER oder DELPA) zu suchen, um dem angehenden Betriebsleiter als Coach beratend zur Seite zu stehen.

Der Berater sendet dem angehenden Betriebsleiter ein Betriebsentwicklungskonzept zu, welcher der Jung-landwirt dem Berater ausgefüllt zurückschickt. Hierbei geht es darum, dass der Junglandwirt sich in einer SWOT (Stärken-Schwächen / Chancen-Gefahren) – Analyse seine eigenen Überlegungen zum Betrieb macht und seine Ziele sowie die geplante Entwicklung des Betriebs zu Papier bringt. Hauptziel dieses Betriebsentwicklungskonzepts ist es, zusammen mit dem Berater in einer Stellungnahme eine „Roadmap“ der nächsten Jahre zu erstellen, die dem Junglandwirten einen gewissen roten Faden in seiner gesamten Entwicklung geben soll mit vorgeschlagenen Maßnahmen (Investitions-, Ausbildungs-, Beratungsmaßnahmen,…).

Parallel hierzu wird auch eine integrierte Beratung, aktuell von der Landwirtschaftskammer, durchgeführt. In dieser Beratung wird die Ist-Situation des Betriebs hinsichtlich der Teilnahme an Agrarumweltprogrammen, der Bewirtschaftungsform des Betriebs und der betrieblichen Flächen in Naturschutzzonen, Wasserschutzzonen,… analysiert, die Auswirkungen von eventuell geplanten Bauprojekten auf Natur und Umwelt evaluiert und eventuell Optimierungen in verschiedenen Berei-
chen des Betriebs vorgeschlagen. Ziel hiervon ist es, eine Hilfestellung zur Vereinfachung administrativer Prozeduren zu gewähren. Die integrierte Beratung beruht auf freiwilliger Basis.

Betreffend die Betriebsübernahme an sich, kann der Berater (SER oder DELPA) dem Betrieb zudem eine Schätzung des zu übernehmenden betrieblichen Kapitals zusammenstellen. Diesbezüglich kann eine Vermögensschätzung des Kapitals an Vieh, Maschinen, Gebäuden sowie der zu übernehmenden Ländereien erstellt werden. Diese versteht sich aber ausdrücklich als Diskussionsbasis für den Betrieb. Unter Anbetracht familiärer Aspekte muss die Familie sich unter sich einigen.

Detaillierte Informationen zum Thema:

https://agriculture.public.lu/de/beihilfen/verbesserung-wettbewerbsfahigkeit/installierungspramie-junglandwirte-winzer.html

 

Claude Hermes, SER