Biogas im Aufwind: Neue Regelungen machen Investitionen attraktiver

Am 31. Juli 2024 hat die Regierung den neuen Rechtsrahmen für die Vergütung der Biogasproduktion veröffentlicht. Die Gesetzesänderungen, betreffen mehrere bestehende großherzogliche Verordnungen und bringen umfassende Anpassungen mit sich.

Insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe, die Biogas produzieren oder in diesen Sektor einsteigen möchten, bieten die neuen Regelungen sowohl Chancen als auch Herausforderungen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Detail erläutert und ihre Auswirkungen auf die Landwirtschaft analysiert.

Restvergütung nach Ablauf der Vergütungsperiode
Für Biogasanlagen, deren 15-jährige Vergütungsperiode endet, wird eine residuale Vergütung eingeführt. Diese Vergütung stellt sicher, dass Betreiber auch nach Ablauf der regulären Vergütungsdauer weiterhin einen Anreiz haben, ihre Anlagen wirtschaftlich zu betreiben. Die Prämie wird auf 128 €/MWh für Anlagen kleiner oder gleich 500 kW und auf 113€/MWh für Anlagen, die größer als 500kW sind festgesetzt. Die Prämie wird für 10 Jahre gezahlt. Dies ist besonders wichtig für ältere Anlagen, die möglicherweise nicht mehr die gleiche Effizienz wie neuere Modelle aufweisen, aber dennoch einen Beitrag zur erneuerbaren Energieproduktion leisten.

Einführung der Gülleprämie
Die neue Gülleprämie ist eine zentrale Neuerung, die speziell landwirtschaftliche Betriebe anspricht. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 erhalten Betreiber von Biogasanlagen, die Gülle als Substrat verwenden, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung. Um die Gülleprämie zu erhalten darf die Gülle nur von Tieren stammen, die in Luxemburg gehalten werden. Die maximale Gülleprämie wird auf 60 Euro/MWh festgelegt. Diese wird bei mindestens 90 % Gülleeinsatz gezahlt. Bei einem niedrigerem Anteil von Gülle im Gärsubstrat fällt diese linear ab. Um in den Genuss einer Gülleprämie zu kommen, müssen mindestens 70% Gülle eigesetzt werden. Die Gülleprämie wird sowohl für neue Anlagen als auch für Bestandsanlagen gezahlt.

Verlängerung der Laufzeiten bestehender Anlagen
Für Betreiber bestehender Biogasanlagen gibt es die Möglichkeit, die Vergütungsdauer vorzeitig zu verlängern. Dies wird auf begründeten Antrag an das Ministerium für Energie möglich für Anlagen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie unerwarteter technischer Probleme oder größerer Investitionen in die Modernisierung ihre Wirtschaftlichkeit sichern müssen.

Diese Regelung bietet mehr Flexibilität und Sicherheit für Betreiber, die ihre Anlagen weiter betreiben möchten, ohne die finanzielle Stabilität zu gefährden.

Erhöhung des Einspeisetarifs
Der Einspeisetarif für Anlagen, die nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden wird mit Fokus auf kleinere Anlage angepasst. Dieser wird rückwirkend auf den 1. Januar 2023 auf 265 €/MWh für Anlagen kleiner oder gleich 100 kW elektrische Leistung festgelegt. Für Anlagen zwischen 100 kW und 200 kW auf 208 €/MWh, für Anlagen mit einer Leistung zwischen 200 kW und 500 kW auf 188 MWh und für größere Anlagen auf 162 €/MWh.

Erhöhung des Wärmebonus
Der Bonus, der für die kommerzialisierte Wärmenutzung aus der Biogasproduktion gezahlt wird, wird um 20 €/MWh auf 50 €/MWh erhöht. Um den Wärmebonus zu erhalten, müssen mind. 50 % der Überschusswärme kommerzialisiert werden und fossile Energieträger ersetzen.

Strengere Nachhaltigkeitskriterien und Emissionsreduktion
Die neuen Gesetzesänderungen verschärfen die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von bestimmten Biogasanlagen. Betreiber von bestimmten Anlagen müssen künftig umfassendere Nachweise erbringen, dass ihre Anlagen die festgelegten Kriterien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen erfüllen. Betroffen sind unter anderem Biogasanlagen deren Gesamtfeuerungswärmeleistung größer oder gleich 2 MW ist.

Einführung eines Registers für Biogasanlagen
Ab dem 1. Januar 2023 ist die Registrierung von Biogasanlagen obligatorisch. Dieses Register wird vom Ministerium für Energie geführt und verwaltet. Die gesamte installierbare elektrische Biogas-Leistung in Luxemburg wird auf 13 MW plafoniert.

Anpassung der Marktprämie
Die Marktprämie für Strom aus Biogas wird ebenfalls mit der Gesetzesänderung angepasst. Dabei wird der Schwellenwert, ab dem die Abrechnung im Marktprämiensystem möglich auf 400 kW abgesenkt. Dies ermöglicht auch kleineren Betrieben, von der Marktprämie zu profitieren.

Eine weitere Anpassung betrifft die Reduzierung der negativen Preisperioden: Die Dauer, während der negative Strompreise am Spotmarkt ausgeglichen werden können, wird schrittweise verkürzt:
• Bis zum 31. Dezember 2025: Mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden.
• Im Jahr 2026: Mindestens zwei aufeinanderfolgende Stunden.
• Ab dem 1. Januar 2027: Mindestens eine Stunde.

Verluste während negativer Preisperioden werden durch eine Verlängerung der Vergütungsperiode um die betroffenen Stunden kompensiert, maximal bis zur 15-jährigen Vertragsdauer.

Auswirkungen auf die Landwirtschaft
Die neuen Gesetzesänderungen bieten landwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit, ihre Energieproduktion zu optimieren und zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Besonders die Einführung der sogenannten Gülleprämie sowie die Anpassung der Vergütungsmodelle für Biogasanlagen schaffen neue Anreize für Landwirte, stärker auf Biogas zu setzen.

Durch die Einführung höherer Vergütungen und zusätzlicher Prämien wird die Rentabilität von Biogasanlagen erheblich gesteigert. Diese Anpassungen unterstützen nicht nur den Klimaschutz, sondern bringen auch rechtliche Sicherheit und wirtschaftliche Vorteile für Landwirte, die in Biogas investieren. Zudem bietet das neue Gesetz mehr Flexibilität bei der Betriebsführung. Bestehende Biogasanlagen haben nun die Möglichkeit, ihre Vergütungsdauer unter bestimmten Bedingungen zu verlängern, falls außergewöhnliche Umstände eintreten. Auch bei den negativen Strompreisen gibt es Anpassungen, die Landwirten helfen, in Zeiten volatiler Energiemärkte Planungssicherheit zu gewinnen.

Die neuen Regelungen bringen jedoch auch Herausforderungen mit sich. So steigen die administrativen Anforderungen, da einige Anlagenbetreiber strengere Nachweise über die Nachhaltigkeit ihrer Produktion erbringen müssen. Zudem könnte der erhöhte Investitionsbedarf, um moderne Technologien zur Emissionsreduzierung einzuführen, für einige Betriebe eine finanzielle Belastung darstellen. Auch die Anpassungen bei der Marktprämie bedeuten, dass Landwirte künftig noch genauer den Strommarkt beobachten und ihre Einspeisezeiten strategisch planen müssen.

Empfehlungen für Landwirte
Die neue Gesetzeslage steigert ganz gezielt die Wirtschaftlichkeit von kleinen Biogasanlagen die auf den Einsatz von betriebseigenen Wirtschaftsdüngern ausgelegt sind. Beachtet werden sollte die Deckelung der in Luxemburg installierten Biogas-Leistung auf 13 MW.

Um von den neuen gesetzlichen Möglichkeiten optimal zu profitieren, sollten landwirtschaftliche Betriebe sich umfassend über die neuen Regelungen informieren. Der Austausch mit Energieberatern und anderen Betreibern von Biogasanlagen kann zudem helfen hier erfolgreiche Strategien für die Zukunft zu entwickeln. Für alle Fragen speziell zur Genehmigung neuer Biogasanlagen stehen Ihnen auch die Berater von Agro-Projekt gerne zur Verfügung.