10 Fragen und Antworten zum neuen Agrargesetz
Am 13. Juli hat die Chamber dem neuen Agrargesetz zugestimmt. Damit stehen die gesetzlichen Grundlagen für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Luxemburg bis Ende 2027 fest.
Auch wenn der Entwurf nicht bei allen Parteien auf volle Zustimmung gestoßen ist, wurde das Gesetz in einer der letzten Sitzungen vor den Sommerferien doch einstimmig angenommen. Bevor das Gesetz angewendet werden kann, steht noch die Veröffentlichung des Gesetzes und der dazu gehörenden großherzoglichen Verordnung im Memorial aus. In Bezug auf die Investitionsförderung und soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist, möchten wir einige wichtige Fragen beantworten:
Wer erhält Förderung nach dem neuen Agrargesetz?
Generell werden die Förderungen für landwirtschaftliche Betriebe in Zukunft an die Eigenschaft des "aktiven Landwirts" gebunden. Ein aktiver Landwirt ist eine Person, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt oder landwirtschaftliche Flächen pflegt. Zudem muss er über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen, als landwirtschaftlicher Selbständiger beim "Centre commun" versichert sein, keine Pension beziehen, jünger als 72 Jahre alt sein und mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche, 50 Ar Baumschulfläche, 30 Ar Obstbaufläche, 25 Ar Gemüsebaufläche oder 10 Ar Weinbergsfläche bewirtschaften. Bei Gesellschaften müssen diese Eigenschaften von mindestens einem Gesellschafter erfüllt werden.
Wie hoch ist zukünftig die Investitionsförderung?
Der Basisfördersatz beträgt weiterhin 40 % der beihilfefähigen Investitionen ohne Mehrwertsteuer für Investitionen in unbewegliche Sachen. Für Investitionen in Maschinenhallen und Werkstätten wird es nur noch 30 % geben, für Investitionen in Maschinen 20 %. Junglandwirte erhalten in den ersten 5 Jahren ihrer Installation einen Zuschlag von 15 % (bis maximal zum 40. Geburtstag). Für folgende Investitionen wird ein Zuschlag von 20 % bezahlt: Leckage-Erkennungssysteme bei Güllelagern, Silos und Mistplatten, Überdeckung von Güllelagern (bis 1. März 2025 förderfähig), Waschplätze für Spritzen, Mistplatten mit Auffangsystem für Jauche und für Investitionen in unbewegliche Sachen, die für die Produktion, Lagerung und Verarbeitung im Gartenbau benötigt werden. Bei Maschinen werden Schleppschläuche und Injektoren zur Gülleausbringung mit einem 20 %igen Zuschlag gefördert (bis 1. März 2024 förderfähig).
Wie im abgelaufenen Agrargesetz auch, wird ein betrieblicher Förderhöchstbetrag (Plafond) berechnet, der bis zum 31.12.2027 gültig ist. Seit dem 01.01.2021 geförderte Investition werden jedoch schon mit angerechnet. Zur Berechnung werden die theoretischen Arbeitskräfte des Betriebs (UTA) aus dem, der Investition vorausgehenden Jahr angesetzt. Der Plafond liegt je nach Anzahl der UTA zwischen 300.000 Euro und 2.000.000 Euro. Bei Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung wird der Plafond um 50 % erhöht. Zudem wird die Liste der Einheitspreise, die den maximal förderfähigen Betrag für jede Investition (bspw. je m² Stallfläche) festlegt, überarbeitet und mit dem noch ausstehenden Reglement veröffentlicht.
Was muss künftig baulich bei Ställen beachtet werden?
Das neue Gesetz sieht vor, dass für Stallneubauten die Bionormen eingehalten werden müssen. Da die EU-Bio-Verordnung in einigen Punkten nationale Auslegungen und Präzisierungen zulässt, werden die Detail-Bestimmungen im noch ausstehenden Reglement zu finden sein. Was klar ist, dass bei Milchviehställen in Zukunft ein Laufhof notwendig wird. Dieser muss generell 4,5 m² pro Kuh groß sein. Wenn der Stall zu mind. 50 % offen ist kann dieser Wert halbiert werden.
Zudem muss im Stallbau die beste verfügbare Technik zur Biogasproduktion und zur Reduktion von Treibhausgasen und Ammoniak eingebaut werden. Was diese Techniken sind, wird ebenfalls ein Reglement festlegen.
Generell muss zudem die Konstruktion von Gebäuden so ausgelegt sein, dass eine Photovoltaikanlage installiert werden könnte.
Wie ist das Verfahren zur Antragsstellung?
Anträge können bei der ASTA jederzeit eingereicht werden. Alle 3 Monate voraussichtlich beginnend mit dem 1. Dezember 2023 findet eine Selektion der komplett vorliegenden Anträge statt. Die genauen Selektionskriterien sind noch nicht veröffentlicht. Damit ein Projekt gefördert werden kann, muss bei den Selektionskriterien eine Mindestpunktzahl von 10 Punkten erreicht werden.
Bei Investitionen über 300.000 Euro ohne TVA muss vor der Antragstellung an einer integrierten Betriebsanalyse im Hinblick auf Ökonomie, Soziales und Ökologie teilgenommen werden. Diese soll in Zusammenarbeit von SER, ASTA und CONVIS bzw. LWK durchgeführt werden. Zudem sind alle für das Projekt notwendigen Genehmigungen und eine Finanzierungsbestätigung einer Bank vorzulegen.
Bei Investitionen über 300.000 Euro darf erst mit der Investition begonnen werden, wenn diese vom Landwirtschaftsministerium genehmigt wurde. Unter 300.000 Euro reicht ein vollständiger Antrag und eine Empfangsbestätigung über den kompletten Antrag von der ASTA aus.
Brauche ich eine Genehmigung, um mehr Tiere zu halten?
Generell und unabhängig von den verschiedenen Förderungen wird durch das neue Agrargesetz ein Genehmigungsverfahren eingeführt, falls ein landwirtschaftlicher Betrieb seinen Tierbestand erhöhen möchte. Ausgenommen davon sind Bestandvergrößerungen, mit denen der Betrieb insgesamt nicht über 2 theoretische Arbeitskräfte (UTA) kommt. Dabei wird der gesamte Tierbestand mit allen Tierarten, die auf dem Betrieb gehalten werden, einberechnet. Landwirtschaftliche Nutzflächen werden hier nicht berücksichtigt.
Nach unseren Berechnungen wird dieser Schwellenwert von einem reinen Milchviehbetrieb mit eigener Nachzucht auf dem Betrieb bei ca. 60 gehaltenen Milchkühen erreicht. Falls noch andere Tierarten oder Mutterkühe auf dem Betrieb gehalten werden, reduziert sich die Zahl entsprechend. Hierbei entsprechen beispielsweise 2,5 Mutterkühe einer Milchkuh.
Von welchem Wert der Betrieb hinsichtlich der theoretischen Arbeitskräfte ausgehen kann, wird ihm voraussichtlich im Herbst 2023 offiziell vom Landwirtschaftsministerium mitgeteilt. Dieser Referenzwert errechnet sich aus dem Durchschnitt der Tierhaltung der Jahre 2020, 2021 und 2022. Wenn der Wert des Jahres 2022 höher ist als der Durchschnitt, wird der Wert für 2022 genommen.
Was sind theoretische Arbeitskräfte?
Der bereits im letzten Gesetz zur Bestimmung des Betriebs-Plafonds angewendete Ansatz der theoretischen Arbeitskräfte (UTA) wird im neuen Gesetz auch dafür weiterverwendet. Neu ist, dass im Gesetz diese Berechnungsmethode nun auch für das neue Genehmigungsverfahren, das bei einer geplanten Ausweitung des Tierbestandes notwendig ist, angewendet wird. Die theoretischen Arbeitskräfte haben dabei nichts mit den tatsächlichen Arbeitskräften auf dem Betrieb zu tun. Zur Berechnung sind pro Kultur und Tierart Stundenwerte festgelegt, diese multipliziert mit der Anzahl ergeben eine theoretische Stundenzahl. Diese wird durch 2.200 geteilt und ergibt dann die theoretischen Arbeitskräfte (UTA) des Betriebes – siehe Abbildung 1.
Was muss ich machen, wenn ich meinen Tierbestand vergrößern möchte?
Wenn die Erweiterung eine Vergrößerung des Betriebes über 2 UTA bedeutet, ist ein Antrag beim Landwirtschaftsministerium notwendig. Auch eine Betriebsneugründung, die eine Größe von mehr als 2 UTA hat, ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn im Durchschnitt von 3 Jahren folgende Parameter eingehalten werden:
1. Eiweißautonomie durch Valorisation mind. 55 %;
2. Eiweißautonomie durch Aufnahme mind. 70 %;
3. Nicht verwertete Eiweiße max. 350 kg/ha der Futterfläche;
4. Stickstoffsaldo max. 120 kg/ha Futterfläche.
Für Vergrößerungen im Milch- oder Fleischviehsektor müssen alle 4 Parameter erfüllt sein. Bei anderen Tierarten wird nur der 4. Parameter überprüft. Sind die Parameter nicht erfüllt, muss der Betrieb, bevor der Landwirtschaftsminister eine Vergrößerung genehmigt, sich hinsichtlich dieser Parameter verbessern und die Mindestwerte im Durchschnitt von 3 Jahren einhalten. Dies hat zur Folge, dass hier mehrere Jahre ins Land ziehen können, bis der Betrieb tatsächlich mehr Tiere halten kann.
Erhält ein Betrieb die Genehmigung zur Bestandserweiterung, muss er jährlich die oben genannten Parameter gegenüber dem Landwirtschaftsministerium deklarieren. Die genauen Details für den notwendigen Antrag, das Verfahren und eventuelle Toleranzschwellen sollen im ausstehenden großherzoglichen Reglement festgelegt werden.
Mein Betrieb hat eine Größe von 5 UTA oder mehr – kann ich wachsen?
Ab einem Wert von 5 theoretischen Arbeitskräften wird keine Tier-Bestandsvergrößerung mehr genehmigt. Wachstum in der Tierproduktion ist dann nur noch über Änderungen im Betrieb möglich, wie zum Beispiel weniger Mutterkühe, dafür mehr Milchkühe, Auslagerungen des Jungviehs in einen anderen Betrieb oder komplette Produktionsänderungen, z.B. Einstieg in die Hühnerhaltung und dafür Reduzierung der Milchviehherde, möglich.
Mein Betrieb hat eine Größe von 5 UTA oder mehr – bekomme ich Investitionsförderung?
Der Referenzwert, der den Betrieben mitgeteilt wird, darf nicht überschritten werden. Investitionen, die keine Bestandsvergrößerung zum Ziel haben und generell förderfähig sind, sind auch für Betriebe mit mehr als 5 UTA förderfähig.
Wie geht es weiter?
Der Regierungsrat hat bereits in seiner Sitzung am 7. Juli seine Zustimmung zum großherzoglichen Reglement zum Agrargesetz gegeben. Darin werden viele Detail- und Auslegungsfragen, die das Gesetz offen lässt geklärt. Bevor dies dann veröffentlicht wird und damit in Kraft tritt, muss noch auf den „Avis“ des Staatsrates gewartet werden. Sobald dies geschehen ist, werden wir an dieser Stelle ausführlich darauf eingehen.
Bei Fragen zum neuen Gesetz und Ihrem speziellen Investitionsvorhaben stehen Ihre Agro-Projekt-Stallbauberater Armin Fuchs und Pit Bosseler zur Verfügung.