Umänderungen im Naturschutzgesetz
Am Freitag, den 21. Juni, stimmte das Parlament über weitere punktuelle Anpassungen im aktuellen Naturschutzgesetz ab. Mit 33 Ja- zu 23 Neinstimmen wurden die Umänderungen angenommen.
Mit dem neuen Gesetz gilt jede Konstruktion in der Grünzone, die vor dem 1. Juli 1995 gebaut wurde, als „legal errichtet“. Zuvor traf dies auf Gebäude zu, die vor 1965 gebaut worden waren. Für Gebäude, die nach diesem Datum gebaut wurden, müssen die Besitzer die damalige Baugenehmigung vorweisen. Diese sind aber auch auf elektronischem Wege auffindbar, so dass das Ministerium selbst prüfen kann, ob eine Genehmigung vorliegt. Änderungen an Gebäuden können somit nicht mehr durch verloren gegangene Baugenehmigungen blockiert werden. Darüber hinaus ist die nachträgliche Legalisierung illegal errichteter Gebäude weiterhin möglich.
Des Weiteren werden die Bestimmungen in Bezug auf Umbauarbeiten gelockert. Für Arbeiten an den Gebäuden (innen und außen) ohne Einfluss auf die äußerliche Erscheinung ist keine Genehmigung des Umweltministeriums mehr nötig.
Erlaubt, aber genehmigungspflichtig, sind energetische Sanierungen, Vergrößerungen und die Anhebung von Raumhöhen und Dächern sowie die Umänderung der Innenräume, wobei das Ministerium sich an den gängigen kommunalen Baubestimmungen orientiert. Weiter sind Arbeiten zur Stabilisierung von Grundstücken und Gebäuden mit Genehmigung erlaubt.
Wird ein Gebäude durch höhere Gewalt (Feuer, Sturm) oder sonst wie durch Fremdeinwirkung zerstört, darf es in denselben Dimensionen wieder aufgerichtet werden, sofern es sich um ein legal errichtetes Gebäude handelt. Neu ist, dass der Besitzer für den Wiederaufbau uneingeschränkt Zeit hat, bisher musste der Wiederaufbau binnen zwei Jahren geschehen.
Unverändert bleibt die Bestimmung, wonach die Nutzung eines bestehenden Gebäudes in der Grünzone nur geändert werden darf, wenn diese im Einklang mit Artikel 6 steht – also nur, wenn das Gebäude im Rahmen einer betrieblichen, etwa einer landwirtschaftlichen Aktivität genutzt wird.
Über Artikel 7 hinaus sind Vereinfachungen in Bezug auf Elemente in der Grünzone vorgesehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie keinen negativen beziehungsweise einen zu vernachlässigenden Impakt auf die Umwelt haben. Für diese Elemente ist keine Genehmigung notwendig. Dazu zählen Umzäunungen von privaten Grundstücken in der Grünzone, sofern sie für Tiere durchlässig sind. Weitere Elemente, die ohne Genehmigung erlaubt sind: PV-Anlagen auf Dächern, Tunnelgewächshäuser und Bienenstöcke (außer in Naturschutzzonen) und Nistkästen. Tierunterstände sind ebenfalls erlaubt, aber nur temporär, um die Tiere im Sommer vor Hitze zu schützen. Das gilt auch für Hochsitze während der Jagdsaison.